sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornografie, Massnahme, Tätigkeitsverbot | Strafgesetzbuch
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
E. 1.1 Zwischen Sommer 2012 und März 2014 verübte der Beschuldigte mehrfach, in einer nicht exakt eruierbaren Anzahl von Fällen, meistens ein bis zwei Mal pro Woche, wobei es nicht jede Woche gleich oft ge- schah, jeweils wenn seine Ehefrau G.________ am Arbeiten oder sonst ausser Haus war, am Wohnort der Familie H.________ im Zimmer von D.________, im Elternschlafzimmer, im Badezimmer sowie im Wohn- zimmer sexuelle Übergriffe auf seine damals 11- bis 12-jährige Stieftoch- ter D.________. Der Beschuldigte, welcher eine Hypersexualität aufweist und pro Tag drei bis fünf Orgasmen braucht, sagte D.________, dass sie diese Vorfälle nicht ihrer Mutter erzählen dürfe, dies sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden. D.________ erzählte ihrer Mutter in der Folge von den sexuellen Übergriffen nichts, da sie Angst hatte, dass sich ihre Mutter und ihr Stief- vater deswegen trennen würden. Sie wollte nicht, dass die Familie zer- stört wird und alle traurig sind. Auch wollte sie nicht, dass sie von ihrem jüngeren Halbbruder N.________, leiblicher Sohn des Beschuldigten, ge- trennt werde. Der Beschuldigte, von dem D.________ sozial und emotio- nal abhängig war, löste mit dem Schweigegebot bei dieser einen läh- menden Gewissenskonflikt aus, weshalb D.________ nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Der Be- schuldigte war sich bewusst, was er mit diesen Worten bei D.________ auslöst und sie aufgrund dessen niemandem etwas erzählen wird. Der Beschuldigte widersetzte sich D.________ mehrfach, als diese sagte, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht. Aufgrund dessen und der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschuldigten war die Situation für D.________ aussichtslos. Sie fürchtete um den Verlust seiner Zuneigung sowie derjenigen anderer Bezugspersonen. Der Beschuldigte nutzte die- se Situation schamlos zur Befriedigung seiner Hypersexualität, also zur Befriedigung seiner enorm gesteigerten Lust, aus. Dafür konsultierte er auch den Menstruationskalender von D.________, um eine mögliche Schwangerschaft zu vermeiden und um zu wissen, wann sie ihre Mens- truation hat.
Kantonsgericht Schwyz 3 Zudem sagte der Beschuldigte D.________, dass sie etwas dafür tun müsse, wenn sie mehr Taschengeld haben möchte. Der Beschuldigte meinte damit, dass D.________ seinen Penis in den Mund nehmen müs- se, wenn sie mehr Taschengeld wolle. Obwohl sich D.________ davor ekelte, tat sie dies im Rahmen der nachfolgenden Aufzählung, gegen ih- ren Willen unter Druck des Beschuldigten. Im Einzelnen vollzog der Be- schuldigte im vorgenannten Tatzeitraum und in der vorgenannten Häufig- keit sexuelle Übergriffe der nachfolgenden Art:
E. 1.1.1 Der Beschuldigte zog beispielsweise mehrfach zuerst sich und dann D.________ komplett aus. Dann bat er D.________ jeweils im Wohnzimmer, im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von D.________ sich auf seinen Schoss zu legen/hocken, nahm deren Hand und berührte mit ihrer Hand in sexueller Absicht ihren Bauch, ihre Schenkelinnenseite, ihre Brüste und ihre Scheide. Bei späteren Vorfällen berührte der Be- schuldigte beispielsweise mehrfach D.________ mit seiner Hand in se- xueller Absicht an der Scheide, wobei er sie an der Klitoris berührte und seinen Finger in die Scheide schob. Davon bekam er einen steifen Penis. Der Beschuldigte wies dann D.________ jeweils an, ihn am Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren, sodass er zum Samenerguss kam.
E. 1.1.2 Der Beschuldigte zog beispielsweise mehrfach D.________ jeweils im Wohnzimmer auf dem Sofa, im Elternschlafzimmer im Bett oder im Zimmer von D.________ auf dem Bett komplett aus. Danach leckte der Beschuldigte D.________ mit seiner Zunge an der Klitoris. D.________ lag oder sass jeweils auf dem Sofa oder Bett und der Beschuldigte lag zwischen ihren Beinen oder kniete sich auf den Boden, sodass er mit seinem Mund und der Zunge die Scheide und Klitoris zwischen den ge- spreizten Beinen von D.________ berühren konnte.
E. 1.1.3 Der Beschuldigte hiess beispielsweise mehrfach D.________ je- weils seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte lag oder sass dann jeweils auf dem Sofa im Wohnzimmer, im Bett im Elternschlaf- zimmer oder im Bett im Zimmer von D.________ und D.________ lag zwischen seinen Beinen oder kniete sich vor dem Sofa oder vor dem Bett vor ihn, sodass sie den Penis in den Mund nehmen konnte. Der Beschul- digte führte auch jeweils den Oralverkehr an D.________ in der Stellung «69» durch, sodass er mit dem Rücken auf dem Sofa oder Bett lag und D.________ entgegengesetzt auf ihm lag, sodass der Beschuldigte mit dem Mund ihre Scheide berühren und D.________ den Penis des Be- schuldigten in den Mund nehmen konnte. Der Beschuldigte hatte beim Oralverkehr jeweils einen Samenerguss. Mindestens einmal ejakulierte der Beschuldigte D.________ ins Gesicht.
E. 1.1.4 Der Beschuldigte vollzog beispielsweise mit D.________ den Ge- schlechtsverkehr, indem er jeweils auf dem Sofa im Wohnzimmer, im Bett im Elternschlafzimmer oder im Bett von D.________ Zimmer lag und er D.________ anwies, sich auf ihn drauf zu setzen. So drang er mit sei- nem erigierten Penis grösstenteils ohne Kondom vollständig in ihre Scheide ein. Kurz vor dem Samenerguss zog er seinen Penis aus der
Kantonsgericht Schwyz 4 Scheide von D.________ und ejakulierte auf deren oder seinen eigenen Bauch oder in seine Hand. Manchmal manipulierte der Beschuldigte mit seiner Hand selbst an seinem Penis weiter, bis er schliesslich zum Sa- menerguss kam. Manchmal ging der Beschuldigte dafür auch ins Bade- zimmer und ejakulierte ins Lavabo oder in die WC-Schüssel.
E. 1.1.5 Der Beschuldigte trug D.________ beispielsweise während diese am Schlafen war, am frühen Morgen oder am späten Abend, jeweils in das Elternschlafzimmer, wobei diese erwachte. Dort entkleidete der Be- schuldigte D.________ vollständig oder teilweise und berührte D.________ in sexueller Absicht am ganzen Körper, insbesondere an den Brüsten und an der Scheide, indem er die Klitoris berührte und einen Finger in die Scheide schob. Der Beschuldigte sagte D.________, sie müsse seinen Penis streicheln und diesen in den Mund nehmen. D.________ tat dies, bis der Beschuldigte zum Samenerguss kam. Meist schlief der Beschuldigte nach dem Samenerguss ein, sodass D.________ das Elternschlafzimmer verliess und zurück in ihr Zimmer ging.
E. 1.1.6 Der Beschuldigte kam beispielsweise, wenn D.________ am Baden oder Duschen war, manchmal ins Badezimmer und schaute D.________ jeweils beim Duschen zu oder duschte mit ihr zusammen. Dabei berührte der Beschuldigte D.________ in sexueller Absicht am nackten Körper, an den Brüsten und an der Scheide. Wenn sie am Baden war, hockte er sich jeweils auf den Rand der Badewanne und schaute ihr in sexuell motivier- ter Absicht beim Baden zu. Dabei berührte der Beschuldigte D.________ in sexueller Absicht am nackten Körper, an den Brüsten und an der Scheide. Wenn sie aus der Badewanne oder aus der Dusche stieg, trocknete der Beschuldigte D.________ in sexuell motivierter Absicht mit dem Badetuch am ganzen Körper ab.
E. 1.1.7 Der Beschuldigte und D.________ besuchten einmal zusammen mit G.________, E.________ und N.________ das Schwimmbad «O.________“. Als der Beschuldigte mit D.________ alleine im grossen Schwimmbecken war, entblösste er im Wasser seinen Penis und rieb diesen in sexuell motivierter Absicht am Gesäss von D.________.
E. 1.1.8 Der Beschuldigte versuchte einmal in sexueller Absicht mit seinem Penis in den After von D.________ einzudringen.
E. 1.1.9 Bei den sexuellen Übergriffen unter Ziff. 1.1.1 bis 1.1.5 benützte der Beschuldigte mindestens einmal bei D.________ einen kleinen Vibrator. In sexuell motivierter Absicht schob er diesen in die Scheide von D.________ und hielt diesen an ihre Klitoris.
E. 1.1.10 Bei den sexuellen Übergriffen unter Ziff. 1.1.1 bis 1.1.5 kam es manchmal von Seiten des Beschuldigten gegenüber D.________ zu se- xuell motivierten Zungenküssen.
E. 1.1.11 Der Beschuldigte gab D.________ beispielsweise, als diese sich am Abend beim Zubettgehen verabschiedete, in sexuell motivierter Ab- sicht Zungenküsse.
Kantonsgericht Schwyz 5
E. 1.1.12 Der Beschuldigte setzte sich beispielsweise mehrmals in der Büroecke im Wohnhaus auf einen Bürostuhl, setzte D.________ jeweils auf seinen Schoss und schaute mit ihr zusammen auf dem PC Pornos, in welchen es zwischen Erwachsenen zum vaginalen Geschlechtsverkehr und zum Oralverkehr kam, an. Dabei griff er D.________ in sexuell moti- vierter Absicht über und unter den Kleidern an die Brüste und an die Scheide. Der Beschuldigte wollte sämtliche dieser vorstehend ausgeführten sexu- ellen Übergriffe und nahm diese im Wissen darum vor, dass D.________ unter 16 Jahre alt war, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zukam, dass D.________ die von ihm vollzogenen sexuellen Handlungen sowie den Beischlaf ablehnte und dass den am PC gezeigten Sequenzen pornografischen Charakter zukam. Mit Ausnahme der Pornografie wird dem Beschuldigten die mehrfache Bege- hung derselben Delikte zum Nachteil seiner zweiten Stieftochter E.________ in folgenden Sachverhalten vorgeworfen:
E. 2 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
E. 2.1 Nachdem die ältere Stieftochter D.________ dem Beschuldigten un- gefähr im Oktober 2013 explizit zu verstehen gab, dass sie seine sexuel- len Übergriffe nicht mehr dulde, verübte der Beschuldigte zwischen Früh- ling oder Sommer 2014 und Oktober 2015 mehrfach, in einer nicht exakt eruierbaren Anzahl von Fällen, sicherlich mehr als 10 Mal, jeweils wenn seine Ehefrau G.________ am Arbeiten oder sonst ausser Haus war, am Wohnort der Familie H.________ im Zimmer von E.________, im Wohn- zimmer sowie im Elternschlafzimmer sexuelle Übergriffe auf seine da- mals 11- bis 12-jährige Stieftochter E.________. Der Beschuldigte, welcher eine Hypersexualität aufweist und pro Tag drei bis fünf Orgasmen braucht, sagte zu E.________, nach der ersten oder nach zwei bis drei sexuellen Übergriffen an zwei bis drei Abenden, beim Fernsehschauen, dass sie niemandem von diesen Vorfällen erzählen dürfe. E.________ erzählte ihrer Mutter oder sonst jemandem von den Übergriffen nichts, weil sie Angst hatte, dass sich ihre Mutter und ihr Stiefvater deswegen trennen würden und ihre Mutter deswegen Geldpro- bleme bekommt, wenn sie sich ihr anvertraut. Auch wollte sie nicht, dass sie von ihrem jüngeren Halbbruder N.________, leiblicher Sohn des Be- schuldigten, getrennt werde. Der Beschuldigte, von dem E.________ so- zial und emotional abhängig war, löste mit dem Schweigegebot bei dieser einen lähmenden Gewissenskonflikt aus, weshalb E.________ nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte war sich bewusst, was er mit diesen Worten bei E.________ auslöst und sie aufgrund dessen niemandem etwas erzählen wird. Der Beschuldigte widersetzte sich E.________ mehrfach, als diese sagte, sie wolle die Übergriffe nicht und er solle aufhören. Aufgrund des- sen und der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschuldigten war die Situation für E.________ aussichtslos und sie liess es über sich er-
Kantonsgericht Schwyz 6 gehen. Sie fürchtete um den Verlust seiner Zuneigung sowie derjenigen anderer Bezugspersonen. Der Beschuldigte nutzte diese Situation schamlos und egoistisch zur Befriedigung seiner Hypersexualität, also zur Befriedigung seiner enorm gesteigerten Lust, aus. Dafür konsultierte er auch den Menstruationskalender von E.________, um eine mögliche Schwangerschaft zu vermeiden und um zu wissen, wann sie ihre Mens- truation hat. Auch sagte der Beschuldigte zu E.________, dass sie jederzeit zu ihm kommen könne, wenn sie Geld für ihr Mobiltelefon brauche. E.________ ging davon aus, dass sie dafür sexuelle Handlungen als Gegenleistung erbringen müsse. Im Einzelnen vollzog der Beschuldigte im vorgenannten Tatzeitraum und in der vorgenannten Häufigkeit sexuelle Übergriffe der nachfolgenden Art:
E. 2.1.1 Der Beschuldigte setzte sich beispielsweise mehrfach jeweils ne- ben E.________ auf das Sofa im Wohnzimmer und befriedigte sich vor ihr mit der Hand selber, bis er zum Samenerguss kam. Bei späteren Vor- fällen fasste der Beschuldigte dabei beispielsweise mehrfach jeweils E.________ an die Scheide. Er forderte sie auch mit Worten auf, ihn am Penis zu berühren. Als diese sich weigerte, den Penis anzufassen, nahm der Beschuldigte die Hand von E.________, führte diese an seinen Penis und machte mit deren Hand «auf-und-ab» Bewegungen, sodass der Be- schuldigte zum Samenerguss kam. Er hörte manchmal vorher damit auf, wenn jemand das Wohnzimmer betrat oder E.________ das Wohnzim- mer verliess. Obwohl E.________ dem Beschuldigten sagte, dass sie dies nicht wolle, fasste der Beschuldigte weiter an deren Scheide oder nahm ihre Hand und berührte damit seinen Penis. Aufgrund dieses Ver- haltens des Beschuldigten verliess sie einige wenige Male das Wohn- zimmer.
E. 2.1.2 Der Beschuldigte ging beispielsweise jeweils in der Nacht oder am frühen Morgen in das Zimmer von E.________ und streichelte diese in sexuell motivierter Absicht am Körper, insbesondere an den Brüsten und an der Scheide. Bei späteren Vorfällen entkleidete der Beschuldigte E.________ beispielsweise jeweils teilweise oder vollständig und berühr- te diese in sexuell motivierter Absicht an den nackten Brüsten und/oder an der Scheide. Durch diese Handlungen erwachte E.________ jeweils, stellte sich jedoch schlafend. Der Beschuldigte nahm manchmal auch die Hand von E.________ und führte diese an seinen Penis. Teilweise mani- pulierte der Beschuldigte mit ihrer Hand an seinem Penis, sodass er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte zog E.________ nach den Über- griffen jeweils wieder deren Pyjama an.
E. 2.1.3 Der Beschuldigte vollzog beispielsweise jeweils mit E.________ den Geschlechtsverkehr. Er betrat jeweils das Zimmer von E.________ als diese schlief oder noch wach war, schloss die Türe, entkleidete E.________ vollständig oder nur unten herum, streichelte diese in sexuell motivierter Absicht an den Brüsten und/oder an der Scheide. E.________ erwachte aufgrund dieser Handlungen, stellte sich jedoch teilweise wei-
Kantonsgericht Schwyz 7 terhin schlafend. Der Beschuldigte spreizte der auf dem Rücken liegen- den E.________ jeweils die Beine, drückte sie mit seinen Händen ein wenig auf das Bett und drang mit dem erigierten Penis teils mit und teils ohne Kondom in deren Scheide ein. Mindestens einmal lag E.________ auf dem Bauch, sodass der Beschuldigte ihr Becken anhob und mit sei- nem erigierten Penis von hinten in ihre Scheide eindrang. Bei allen vagi- nalen Penetrationen kam es zum Samenerguss, der Beschuldigte ejaku- lierte jeweils teilweise in ein übergezogenes Kondom und teilweise zog er seinen Penis vor dem Samenerguss aus der Scheide von E.________ zurück und ejakulierte in seine Hand. Obwohl E.________ teilweise sag- te, er solle aufhören und sie wolle das nicht, machte der Beschuldigte je- weils weiter. Manchmal forderte der Beschuldigte E.________ auf, sei- nen Penis anzufassen. Der Beschuldigte zog E.________ jeweils nach den Übergriffen deren Pyjama wieder an.
E. 2.1.4 Bei den sexuellen Übergriffen die unter Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 aufge- führt sind, schob der Beschuldigte zwei bis drei Mal seinen Penis in den Mund von E.________. Bei späteren Vorfällen schloss E.________ den Mund jeweils und presste die Lippen zusammen, sodass der Beschuldig- te seinen Penis nicht in den Mund schieben konnte.
E. 2.1.5 Bei den sexuellen Übergriffen die unter Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 aufge- führt sind, leckte der Beschuldigte bei zwei bis drei Vorfällen jeweils mit seiner Zunge an der Scheide und der Klitoris von E.________. E.________ lag dabei in ihrem Bett oder auf dem Sofa auf dem Rücken. Der Beschuldigte spreizte ihre Beine und kniete sich dazwischen, damit er mit seinem Mund zur Scheide von E.________ gelang.
E. 2.1.6 Der Beschuldigte begab sich einmal, mutmasslich im Herbst 2015, mit E.________ ins Elternschlafzimmer, um dort an ihr sexuelle Handlun- gen vorzunehmen. In sexuell motivierter Absicht entkleidete er sich und dann E.________ vollständig und berührte sie am nackten Körper. Als der Beschuldigte von draussen ein Auto hörte, das vor dem Haus parkier- te und er wahrnahm, dass seine Ehefrau G.________ mit D.________ nach Hause kam, hörte er sofort mit den sexuell motivierten Berührungen von E.________ auf, woraufhin E.________ das Zimmer verliess und sich in das Badezimmer begab. Der Beschuldigte wollte sämtliche dieser vorstehend ausgeführten sexu- ellen Übergriffe und nahm diese im Wissen darum vor, dass E.________ unter 16 Jahre alt war, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zukam und dass E.________ die von ihm vollzogenen sexuellen Hand- lungen sowie den Beischlaf ablehnte.
Kantonsgericht Schwyz 8 B. Das kantonale Strafgericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom
23. April 2020 wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
b) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
c) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190. Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
d) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014.
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
E. 4 Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
E. 5 A.________ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
E. 6 Es wird Vormerk genommen, dass sich A.________ mit den beiden Privatklägerinnen aussergerichtlich über die jeweilige Genugtuungsforderung sowie über die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerinnen geeinigt hat.
E. 7 Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten warden vernichtet. Der Dienst
Kantonsgericht Schwyz 9 Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. xx).
E. 8 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten: 31’872.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’941.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’722.80 Total Fr. 56’536.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
E. 9 Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 16’722.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 10 [Zufertigung].
E. 11 [Rechtsmittel]. C. Gegen das strafgerichtliche Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzei- tig angemeldete Berufung innert Frist und verlangte in Abänderung dessen Ziffern 2, 3 und 9a, er sei mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil mit zwölf Monaten zu bemessen und im Übrigen die Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen sei. Der Vollzug der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben. Der amtliche Verteidiger sei für die Hauptverhandlung mit zusätzlich mindestens 240 Minuten zu entschä- digen (KG-act. 3). Zudem stellte der Verteidiger den Beweisantrag, das foren- sisch-psychiatrische Gutachten im Zusammenhang mit der Massnahmeindika- tion bzw. dem Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme nach über dreieinhalbjähriger freiwilliger Therapie des Beschul- digten zu ergänzen.
Kantonsgericht Schwyz 10 D. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte, den Tatzeitraum der zum Nachteil von D.________ begangenen Delikte auf den Zeitraum vom Sommer 2012 bis März 2014 festzulegen sowie den Beschul- digten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft zu bestrafen (KG-act. 5). E. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von deren Teilnahme sich die Privatklägerinnen dispensieren liessen (KG-act. 9 und 12), wurde der Be- schuldigte befragt und hielten die Parteien an ihren Anträgen fest;- und in Erwägung:
1. Vorliegend wendet sich der Beschuldigte in der Sache (zur Entschädi- gungshöhe des amtlichen Verteidigers vgl. unten E. 5) nur gegen die Bestra- fung und den Vollzug der Freiheitsstrafe. Dagegen verlangt die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Anschlussberufung für an D.________ begangene Delikte eine Ausdehnung des Schuldpunktes in zeitlicher Hinsicht, worauf vorweg einzu- gehen ist. Das Strafgericht hielt fest, dass D.________ wenig dienliche Anga- ben zum Anfang und Ende der inkriminierten Handlungen machen konnte. Das bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, sondern hält selber fest, dass sich D.________ zum Deliktszeitraum nicht im Detail äussere, sondern nur aussa- ge, es habe angefangen, bevor sie mit 13 Jahren ihre Menstruation bekom- men habe. Diesem Umstand trägt aber der vom Strafgericht berücksichtigte Deliktszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 Rechnung, da die am ________ geborene D.________ erst im Jahr 2014 13-jährig wurde. Mithin lässt sich anhand der Aussagen von D.________ die Behauptung des Be- schuldigten nicht widerlegen, er habe entgegen den ersten irrtümlichen Anga- ben gegenüber den Untersuchungsbehörden D.________ erst ab Oktober 2013 zu missbrauchen begonnen. Es ist zwar angesichts der grossen zeitli-
Kantonsgericht Schwyz 11 chen Divergenz in den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht einfach nachzuvollziehen, dass er sich in seinen anfänglichen Angaben zum Beginn der Taten ab Sommer 2012 irrte. Dennoch ist nicht zweifellos auszu- schliessen, dass aufgrund der therapeutischen Deliktsaufarbeitung diese an- fänglichen Angaben nicht grundlos revidiert wurden, zumal auch ein halbes Jahr nicht nur in kindlichen Vorstellungen, sondern auch im Zeitempfinden von Erwachsenen ein hinlänglicher Zeitraum ist, um eine regelmässige Häufigkeit der während dieser Dauer begangenen Übergriffe mit „jeweils“, „manchmal“ etc. auszudrücken. Daraus kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht sicher geschlossen werden, es müsse sich um einen längeren als den vom Strafge- richt gestützt auf die späteren Aussagen des Beschuldigten zu dessen Guns- ten angenommenen Zeitraum gehandelt haben. Daher ist die Anschlussberu- fung abzuweisen und im Nachfolgenden ist auf die von der Vorinstanz festge- stellten Tatzeiträume abzustellen. Mangels weiterer Anfechtung des Strafge- richtsurteils im Schuldpunkt ist abgesehen von förmlichen Vorbemerkungen (vgl. unten E. 2) nurmehr die Strafzumessung (E. 3) bzw. der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme (E. 4) zu beurtei- len.
2. Das Dispositiv enthält bei Urteilen den Entscheid über Schuld und Sank- tion (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei ist über alle Teile der Anklage zu ent- scheiden, was sich anhand eines Vergleichs zwischen der Anklage und dem Urteilsdispositiv beurteilen lässt, wobei bei Tateinheit oder einer natürlichen Handlungseinheit kein Freispruch erfolgt, auch wenn der Beschuldigte nicht wegen aller angeklagten Delikte verurteilt wird; demgegenüber hat bei Tat- mehrheit ein Teilfreispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378; Brüschwi- ler/Nadig/Schneebeli, SK, 3. A. 2020, Art. 81 StPO N 11). Das Gericht hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen (BGE 142 IV 378 E. 1.4 in fine).
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a) Angeklagt sind bei beiden Privatklägerinnen eine nicht genau eruierbare Anzahl von sexuellen Übergriffen, welche in der Anklage mit Ausnahme von drei einzelfallweise konkretisierbaren Ereignissen (Ziff. 1.1.7 f. und 2.1.6) nur in beispielhaft beschriebener Art und Weise aufgeführt werden konnten. Da- nach soll der Beschuldigte jeweils in Abwesenheit seiner Ehefrau D.________ meistens ein bis zwei Mal pro Woche, wobei es nicht jede Woche gleich oft geschah, und E.________ sicherlich mehr als zehnmal sexuell missbraucht haben. aa) Bei D.________ ging das Strafgericht für den Zeitraum vom Oktober 2013 bis März 2014 (vgl. dazu oben E. 1) davon aus, dass die in den Ankla- geziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6 und 1.1.9 bis 1.1.11 umschriebenen Hand- lungen jeweils dreimal im Monat, insgesamt 18 Mal erfolgten, wobei es von einem zweimaligen Einsatz eines Vibrators ausging (1.1.9; angef. Urteil E. I.3.4.3 und 3.4.5). Weiter ging es davon aus, dass es im Badezimmer zu zwei (Anklageziffer 1.1.6) und im Wohnzimmer zu einem beim Fernsehschau- en (1.1.1) und zwei Übergriffen anlässlich des Anschauens von pornografi- schem Material kam (1.1.2, ebd. E. I.3.4.2). Viermal sei es zu Geschlechtsver- kehr (1.1.4) und einmal zum Versuch des Analverkehrs (1.1.8) gekommen (ebd. E. I.3.4.4). Auch den Vorfall im Schwimmbad (1.1.7) erachtete die Vorin- stanz als erstellt (ebd. E. I.3.4.6). bb) Bei E.________ ging das Strafgericht im Zeitraum vom Juli 2014 bis Oktober 2015 von zehn Vorfällen im Wohnzimmer (Anklageziffer 2.1.1 bzw. angef. Urteil E. I.4.4.2) und einem Vorfall im Schlafzimmer aus (2.1.2 bzw. E. I.4.4.3). Zehn Mal sei es zusätzlich zum Geschlechtsverkehr gekommen (2.1.3 bzw. E. I.4.4.4), zweimal sei von einer Fellatio auszugehen (2.1.4 bzw. E. I.4.4.5) und zweimal habe der Beschuldigte den Cunnilingus durchgeführt (2.1.5 bzw. E. I.4.4.6). Zum individualisiert, laut Anklage mutmasslich im Herbst 2015 stattgefundenen Vorfall im Elternschlafzimmer (2.1.6) äussert sich das angefochtene Urteil nicht.
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b) Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ledig- lich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3 m.H.; STK 2014 71 und 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc; ausführlich auch STK 2017 11 vom 28. November 2017 E. 2.a m.H.; EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 2.b). Soweit ersichtlich äusserte sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht dazu, wie in solchen anzahlmässig nur approximativ anklagbaren Fällen, in welchen weder eine Tateinheit noch eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, über die Anklage im Schuldpunkt zu entscheiden ist. Da sich die vorinstanzlichen Er- wägungen hinsichtlich der Anzahl der jeweiligen Vorfälle in approximativen Annahmen erschöpfen, können die nicht individualisiert angeklagten Vorfälle nicht mit Freisprüchen erledigt werden und hat das Strafgericht die angeklag- ten Lebenssachverhalte zutreffend mit nicht angefochtenen, mithin in Rechts- kraft erwachsenen Schuldsprüchen über Mehrfachbegehungen abgeurteilt.
c) Soweit die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft dem Straf- gericht folgend im Berufungsverfahren die präzise Anzahl der Übergriffe auch für die Strafzumessung festlegen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht in der Lage, solche Zahlen zu belegen, was aber nach dem Gesagten eine Anklage und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Verge- waltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher se- xueller Nötigung und im Falle von D.________ wegen mehrfacher Pornografie nicht hinderte. Im Schuldpunkt besteht daher abgesehen vom Deliktszeitraum bei den Übergriffen auf D.________ (dazu s. oben E. 1) mangels Anfechtung kein Anlass, im Berufungsverfahren auf das rechtskräftige Urteil des Strafge- richts (namentlich auch hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher und nicht bloss einmaliger Pornografie sowie des Deliktszeitraums bei
Kantonsgericht Schwyz 14 E.________) zurückzukommen und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber denjenigen seiner Stieftöchtern D.________ und E.________ erneut abzuwägen und zu würdigen. Ebenso wenig ist der Hin- weis der Verteidigung weiter zu hinterfragen, dass die beiden Privatklägerin- nen mit seinem Einverständnis je nur einmal befragt worden seien. Das Straf- gericht geht begründet davon aus, dass die Übergriffe zu einer Art Routine wurden und regelmässig an Wochenenden in Abwesenheit der Ehefrau erfolg- ten. Im Übrigen ist jedoch festzuhalten, dass „Hochrechnungen“ von Fallzah- len sich nicht justiziabel beweisen lassen und mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sind (Art. 350 Abs. 1 StPO).
3. Das Gericht misst die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Verschulden ist ausgehend von der Freiheit, anders handeln zu können, das Mass der Vor- werfbarkeit des Rechtsbruchs. Die Schuld aktualisiert sich in der Tat, mit wel- cher sich der Täter konkret über strafrechtliche Normen hinwegsetzt, kann aber auch in Umständen vor oder nach der Tat liegen, welche ohne unmittel- baren Zusammenhang in einer Beziehung zu dieser stehen, aber sich zur Er- mittlung einer schuldgerechten Strafe aufdrängen (vgl. dazu Wiprächtiger/Kel- ler, BSK, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 14 ff. m.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB; zur Anwendung des Asperationsprinzips unten lit. d; BGE 144 IV 217
Kantonsgericht Schwyz 15 E. 3.5 S. 231; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67). Vor der Beurteilung der Gleichartig- keit der Strafen, müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst sämtliche Einzelstrafen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 4.1; voraussichtlich als EGV-SZ 2020 A 4.1 publ. STK 2019 30 vom 11. Februar 2020 E. 3.b).
a) Der ordentliche Strafrahmen von mindestens einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Auch die Staatsan- waltschaft plädierte konkret nicht dafür, dass eine Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens angesichts der Mehrfachbegehungen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB erforderlich sei (vgl. angef. Urteil E. II./3.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8; Simmler/Selman, Annotierter Kommentar, Art. 49 StGB N 2). Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung gehen übereinstimmend von einer dem Tatverschulden angemessenen, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens asperierten Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren aus.
b) Die Festlegung der Strafart durch die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Selbst die Verteidigung plädierte auf eine Gesamtbetrachtung. Das Strafgericht verwarf die Möglichkeit, die auch mit Geldstrafe bedrohten sexuellen Nötigungen, sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie mit Geldstrafe zu sanktionieren zu Recht, weil die Häufigkeit der Sexualdelikte eine gesteigerte kriminelle Energie des Beschul- digten offenbart (angef. Urteil E. II.2). Der Vorwurf der Pornografie steht eben- falls in einem engen Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen, zeigte der Beschuldigte D.________ auf dem PC doch Pornos, während er ihr über und unter den Kleidern an die Brüste und die Scheide griff. Abgesehen davon scheitert eine Festsetzung sämtlicher Einzelstrafen daran, dass die Anzahl der Mehrfachbegehungen der vorliegend als sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. sexuelle Nötigungen angeklagten Taten, welche alternativ mit Geldstrafe bedroht sind, nur approximativ bestimmbar ist (dazu oben E. 2). Die gesonder-
Kantonsgericht Schwyz 16 te Beurteilung jedes einzelnen Delikts ist vorliegend daher selbst gedanklich nicht vollständig möglich, als weder die Anklage noch das im Schuldpunkt rechtskräftige Urteil, die Anzahl individualisierbarer Einzeltaten buchhalterisch fixieren konnten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf unter vorliegenden Umstän- den nach der Rechtsprechung ausgesprochen werden. Eine grosse Zahl von Einzeltaten sind zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft und eine blosse Geldstrafe ist bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehen- den Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1 m.H. auf BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das muss hier umso mehr gelten, als das Unwerturteil, an welche die Opfer des jeweils progredien- ten, trieb- und affektgesteuerten Verhaltens des Beschuldigten ein berechtig- tes und für ihr zukünftiges Leben wichtiges Interesse haben, nicht durch die Aufsplitterung der Strafe in verschiedene Arten an Deutlichkeit einbüssen soll. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist allen angeklagten Vorfällen adäquat, da der Beschuldigte jeweils progredient in die Entwicklung der sexuellen Selbst- bestimmung und persönlichen Freiheit seiner Stieftöchter eingriff.
c) Die Festlegung der Einsatzstrafe von 20 Monaten (angef. Urteil E. II.3.2) ist angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr zu tief. Ein elf- bis zwölfjähri- ges Mädchen aus dem Schlaf zu reissen und zu vergewaltigen, was dem Be- schuldigten aufgrund der Vorgeschichte als Stiefvater sowie der körperlichen und psychischen Überlegenheit ohne erhebliche Gewaltanwendung möglich war, belegt ein mittelschweres bis schweres Verschulden. Zwar ist der Vor- instanz bezogen auf das Spektrum möglicher Tatvarianten innerhalb der quali- fizierten Tatbestände zuzubilligen, dass das Vorgehen des Beschuldigten we- der besonders gewalttätig war noch unter Einsatz von erheblicher Zwangs- ausübung erfolgte. Die schmerzhafte Vergewaltigung geschah jedoch, was auch die Vorinstanz feststellte, unter Ausnutzung des bestehenden Erwach- senen-Kindsverhältnisses, weshalb der Einsatz von physischer Gewalt und weiterem Zwang nicht erforderlich war. Das Kind befand sich sozial und emo-
Kantonsgericht Schwyz 17 tional in einem lähmenden Gewissenskonflikt und war dem Beschuldigten derart ausgeliefert, sodass sein Verhalten durchaus als gefühlslos und inso- weit grausam erscheint, zumal die Vorinstanz allgemein zutreffend erwägt, dass er die Privatklägerinnen zu Objekten seiner Begierde machte. Grausame Vergewaltigungen wären indes mit einer Mindeststrafe von drei Jahren be- droht (Art. 190 Abs. 3 StGB). Der an einer heterosexuellen Pädophilie und an einem gesteigerten sexuellen Verlangen leidende Beschuldigte war im Weite- ren gemäss den Feststellungen des Gutachters voll schuldfähig (U-act. 11.1.005 S. 69), so dass ihm auch anzulasten ist, sich um die bekann- ten möglichen Spätfolgen einer solchen Tat an einem Kind nicht gekümmert zu haben. Es kann umso weniger von einem Verschulden im unteren Bereich gesprochen werden, als der Beschuldigte mit einem hohen Planungsgrad handelte (ebd. S. 62 unten). Die Einsatzstrafe ist daher mindestens zu ver- doppeln. Bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren ist mithin für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren einzusetzen.
d) Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der spezialpräventiv motivierten Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). aa) Die Vorinstanz ist insgesamt von vier Vergewaltigungen von D.________ und zehn Vergewaltigungen von E.________ mit ähnlichen Tat- komponenten ausgegangen, wobei sie diese Zahlen wie auch die vorinstanzli- chen Hochrechnungen der weiteren sexuellen Übergriffe nicht auf exakte quantitative Angaben der Opfer abstützen liessen. Sie erhöhte die Einsatzstra- fe in den angenommenen weiteren dreizehn Vergewaltigungsfällen um je vier Monate, insgesamt 52 Monate (angef. Urteil E. II.3.3), bzw. um je einen Vier- telmonat oder einen halben Monat für weitere sexuelle Übergriffe (ebd. E. II.4.2 ff.) respektive 20 ½ Monate für sexuelle Handlungen an Kindern (ebd. E. II.5).
Kantonsgericht Schwyz 18 bb) Der vorinstanzlichen Asperationsweise kann nicht gefolgt werden. Die Anzahl der Einzeltaten (mithin der einzelfallweisen Straferhöhungsstufen) kann wie gesagt nur approximativ festgelegt werden (vgl. oben E. 2 und 3.b). Der Beschuldigte vergewaltigte und nötigte die beiden Stieftöchter sexuell ein halbes respektive über ein Jahr lang regelmässig, nach seinen Angaben ins- gesamt mindestens sechs- bzw. 14-mal (BVP S. 8). Separat wäre für jede der jeweils ähnlich abgelaufenen Vergewaltigungen (hypothetisch) mehr als vier Monate festzusetzen. Die erste Vergewaltigung von D.________ rechtfertigte etwa nicht nur einzelfallweise, sondern auch insgesamt betrachtet eine über der Mindeststrafe von einem Jahr liegende Sanktion anzurechnen. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist sowohl bei den Vergewaltigungen, wie die Erläuterungen zur Einsatzstrafe (oben lit. c) zeigen, als auch bei den übrigen Delikten, namentlich beim trotz den Vergewaltigungen nicht unbeachtlichen versuchten Analverkehr und mehrfachen Oralverkehr sowie bei den Ejakulati- onen auf das Gesicht bzw. den Körper der Opfer mithin gegenüber der Vor- instanz eher höher zu gewichten bzw. nicht als eher leicht zu taxieren. Dies gilt auch für das Zeigen von Pornos auf dem Computer, zumal der Beschuldig- te dabei seine Stieftochter auch sexuell missbrauchte. Hingegen ist die erstin- stanzliche Kumulierung der Einzelstrafen mit der unproportionalen Strafer- höhung im Sinne des Asperationsprinzips nicht vereinbar. Die Strafer- höhungsstufen werden anfänglich höher als vom Strafgericht veranschlagt liegen, jedoch mit steigenden Fallzahlen niedriger ausfallen. Trotz des nicht zu verharmlosenden Verschuldens erscheinen die nicht beischlafsähnlichen Berührungen als zu sexuellen Nötigungen (Art. 189 StGB) in Konkurrenz ste- hende sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) neben den Vergewal- tigungen in der Asperation von geringerer Bedeutung zu sein. Eine innerhalb des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren ist je- doch angesichts dessen, dass der Beschuldigte trotz seines klaren Wissens um die Falschheit seines Tuns (vgl. unten lit. e/aa und cc) sich auch noch an E.________ vergriff, für das in allen Taten aktualisierte Verschulden ange- messen.
Kantonsgericht Schwyz 19
e) Im Berufungsverfahren sind insbesondere die strafmindernden Umstän- de umstritten (Täterkomponenten). Der Beschuldigte macht geltend, seine Selbstanzeige bzw. sein Geständnis müsse zu einer Strafreduktion im Umfang von mindestens einem Drittel und nicht bloss zu einem Viertel erfolgen. Zu- dem sei die freiwillige Therapie im Umfang von eineinhalb Jahren anzurech- nen und die Tatsache, dass er sich mit den Opfern aussergerichtlich bezüglich der Zivilforderungen einigte und entsprechende Leistungen erbracht habe sowie der Zeitablauf nach den Taten und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes strafmindernd zu berücksichtigen, so dass noch eine Strafe von 36 Monaten übrigbleibe. aa) Das Strafgericht behandelte die von der Verteidigung im Berufungsver- fahren geltend gemachten Umstände (s. angef. Urteil E II.8; zum Beschleuni- gungsgebot s. lit. bb). Es berücksichtigt den Umstand der Selbstanzeige nur marginal und das Wohlverhalten nach den Taten sowie den Abschluss einer Vereinbarung mit den Privatklägerinnen nur leicht bzw. minimal strafmindernd. Im Vordergrund der gewährten Strafreduktion von zweieinhalb Jahren stehen die Therapiebereitschaft des Beschuldigten und dessen Geständnis von Ver- gewaltigungen sowie die aufgrund der Bagatellisierungstendenzen relativierte Einsicht und Reue. Dass der Beschuldigte seine Taten trotz grundsätzlichen Geständnisses und Selbstanzeige zu bagatellisieren trachtete, erwägt die Vor- instanz im Vergleich zu den Aussagen beider Privatklägerinnen zutreffend und ergibt sich aufgrund der gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten unter- streicht, dass der Beschuldigte im Sinne einer Minderung der eigenen Schuld und Externalisierung der Verantwortung aussagte und ihm bei der ersten Tat bewusst war, dass das, was er machte, eindeutig falsch war (U-act. 11.1.005 S. 58 ff.; vgl. auch U-act. 10.1.003 Nr. 130). Infolgedessen ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Geständnis und die Selbstanzeige des Be- schuldigten nicht uneingeschränkt strafmindernd berücksichtigte, zumal der Beschuldigte einräumte, dass er zur Polizei ging, weil er ansonsten eine An- zeige seiner damaligen Ehefrau erwartete (ebd. Nr. 8; vgl. dazu auch
Kantonsgericht Schwyz 20 U-act. 10.1.004 Nr. 10 ff.). Ob es sich dabei um ein letztes Ultimatum der Frau handelte oder nicht, braucht hier im Rahmen der Strafzumessung nicht absch- liessend geklärt zu werden, sind doch die Selbstanzeige und das teilweise Geständnis als einheitlicher strafmindernder Aspekt zu würdigen. Es bleibt immerhin anzumerken, dass seine damalige Ehefrau wegen ihrer angegriffe- nen Gesundheit handelte und wiederholt sagte, dass sie beim Unterlassen einer Selbstanzeige das gemacht und durchgezogen hätte (ebd. Nr. 10 ff., 16 und 21). Zufolge der erwähnten Bagatellisierungstendenzen hinterlassen die teilweisen Zugaben des Beschuldigten nicht den Eindruck ungetrübter aufrich- tiger Kooperation, was sowohl die ihm die zugutegehaltene Reue und Einsicht als auch die bisher angeblich erzielten Therapieerfolge relativiert. Der Um- stand, dass er im Berufungsverfahren zu Protokoll gibt, die vereinbarten finan- ziellen Leistungen erbracht zu haben (BVP S. 5), scheint angesichts seiner finanziellen Verhältnisse beachtlich, fällt aber bei den noch unermesslichen persönlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerinnen nicht erheblich ins Gewicht. Eine Nichterfüllung der Vereinbarung hätte vielmehr den positiven Einfluss der entsprechenden Verpflichtung, welche ihm das Strafgericht zugu- tehielt, zunichtegemacht. Insgesamt ist die erstinstanzlich gewährte Strafre- duktion von zweieinhalb Jahren daher nicht zu erweitern. bb) Im Übrigen berücksichtigte das Strafgericht die von ihm festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer Strafminderung von einem halben Jahr und verneinte eine weitergehende Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu Recht, da die Dauer des Wohlverhaltens des Beschuldig- ten nach den letzten Taten noch nicht an zwei Drittel der Verjährungsfrist reichte (angef. Urteil E. II.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschul- digte konkret nicht auseinander, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt nur, dass hinsichtlich der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes an sich nicht die Gesamtzeit der Untersuchung von rund drei Jahren bis zur Anklage zu beanstanden ist, sondern der Stillstand des Verfah-
Kantonsgericht Schwyz 21 rens nach dem Eingang des Gutachtens während über 20 Monaten stossend war. cc) Zum Vorleben des Beschuldigten äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich, was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Dazu bleibt anzumerken, dass dieses hinsichtlich der Strafzumessung keine erheblichen Auswirkungen zeigt. Die Vorstrafenlosigkeit kann angesichts der Mehrfachbe- gehungen zum Nachteil von zwei Opfern nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal er von Anfang an wusste, dass die sexuellen Übergriffe falsch waren. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Familie hätte unter einer unbedingten Freiheitsstrafe zu leiden, weil seine finanzielle Unterstützung ent- fallen würde, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Abs. 1 StGB allein die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf die familiäre Situation nicht als aussergewöhnlich einzu- schätzen (vgl. dazu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 150 und 154 m.H.; Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 47 StGB N 15a), nachdem der Beschuldigte für die Trennung von der Familie durch seine Übergriffe faktisch unabhängig von der Strafverfolgung selber verantwortlich ist und der Ausfall einer Lohnarbeit eine Familie auch aus anderen Gründen treffen kann. dd) Auch die Auswirkungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auf die bis ins Berufungsverfahren trotz der erstinstanzlichen Verurteilung stabil gebliebene, protektive (s. U-act. 11.1.019) Berufssituation des Beschuldigten wurden zu Recht weder im angefochtenen Urteil noch von den Parteien im Berufungsver- fahren als wesentlicher Aspekt der Strafzumessung ausführlich erörtert. Dass der Beschuldigte aus seinem beruflichen Umfeld herausgerissen wird, ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Heim- gartner, ebd.). Die damit verknüpften Folgen für die Familie bilden dabei keine aussergewöhnlichen Umstände (oben lit. cc in fine).
Kantonsgericht Schwyz 22
Dispositiv
- Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (angef. Urteil Dispositivziffer 4) ist unangefochten. Der Beschul- digte verlangt im Berufungsverfahren, die unbedingt zu vollziehende Freiheits- strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Zu dieser Frage äusserte sich das Strafgericht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich (angef. Urteil E. III.2). Darauf kann beipflichtend verwiesen werden (vgl. auf sämtliche Punkte anwendbarer Art. 82 Abs. 4 StPO sowie Nydegger, recht 1/2021 S. 20 f.), zumal sich die Verteidigung mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Der Gutachter stellte fest (U-act. 11.1.005 S. 71): Durch eine in erster Linie deliktorientierte und zusätzlich störungsspezifi- sche Behandlung lässt sich somit die Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten deutlich senken. Die Behandlung sollte durch eine forensisch erfahrene psychiatrische oder psychologische Fachperson durchgeführt werden. Diese Massnahme könne problemlos ambulant auch bei gleichzeitigem Straf- vollzug bei einem anderen Therapeuten erfolgen (ebd.S. 72). Das Strafgericht bezog sich auf die Bedenken der Verteidigung in Bezug auf die Aktualität des Gutachtens, das die Frage der Vereinbarkeit von Strafvollzug und ambulanter Behandlung eindeutig beantworte. Zutreffend schloss es trotz bisheriger The- rapieerfolge eine erfolgsversprechende ambulante Therapie im Strafvollzug nicht aus und hält sogar eine deliktsspezifischere Behandlung für möglich (angef. Urteil E. III.2 sowie auch oben E. 3.e/aa). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung konkret nicht dargetan, inwiefern die vom tatsächli- chen Fortschritt der bereits laufenden Therapie unabhängige Einschätzung des Sachverständigen, dass eine deliktorientierte und störungsspezifische Behandlung in einem sofortigen Strafvollzug bei einem anderen Therapeuten problemlos möglich sei, inzwischen an Aktualität verloren haben könnte. Dem Beweisantrag der Verteidigung, das Gutachten sei hinsichtlich der Massnah- Kantonsgericht Schwyz 23 meindikation bzw. der Frage des Aufschubs der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme nach über dreieinhalb Jahre freiwilliger Thera- pie zu ergänzen, scheint die Befürchtung zugrunde zu liegen, dass durch den Strafvollzug bereits erzielte Therapieerfolge zunichtegemacht werden könn- ten. Das Gesetz (Art. 63 Abs. 2 StGB) stellt in Bezug auf den Vollzugsauf- schub jedoch nur auf die grundsätzliche Geeignetheit der Behandlungsart ab und verlangt mithin keine Begutachtung der Zumutbarkeit eines Therapeuten- wechsels bzw. bisheriger Therapieerfolge, welche zu beschreiben dem Be- schuldigten ohnehin schwerfällt (BVP S. 5 und 10). Abgesehen davon, dass die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen derjenigen des behan- delnden Therapeuten vorgeht (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.2), ist dem erstinstanzlich eingereichten Verlaufsbericht des Letzteren vom 5. März 2020 (Vi-act. 8; vgl. auch früherer Bericht vom 8. April 2019 in U-act. 11.1.019) nicht zu entnehmen, dass ein Therapeutenwechsel zufolge Strafvollzugs bisherige Behandlungserfolge tangieren könnte. Der Bericht at- testiert dem Beschuldigten, es sei ihm gelungen, viele Kenntnisse über Prä- vention und Tools der deliktorientierten Behandlung und Einsicht über die ge- samte Problematik gewonnen sowie Strategien zur Bewältigung von nicht un- bedingt früh erkennbaren Risikosituationen gelernt zu haben. Es wird jedoch mit keinem Wort erwähnt und es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass diese Erfolge durch einen anderen Therapeuten gefährdet werden könnten. Würde der effektive Strafantritt zu einem Therapeutenwechsel führen und an der Therapiewilligkeit des Beschuldigten etwas ändern, hat das nichts mit der Frage der Aktualität des Gutachtens betreffend die Zweckmässigkeit der Be- handlungsart, sondern mit den Einstellungen des Beschuldigten zu tun. Oh- nehin ist nicht zu erwarten, dass der ihm vertraute bisherige Therapeut den Beschuldigten permanent wird behandeln können, weshalb ihm ein Therapeu- tenwechsel zufolge Strafvollzugs zumutbar sein muss, zumal der Aufschub nur ausnahmsweise zu gewähren ist (BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.2). Der bisherige Therapieerfolg bedeutet nicht, dass eine ambu- Kantonsgericht Schwyz 24 lante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend fortgesetzt werden könnte (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 und 1.4.3).
- Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Rechtsgrundlage bildet das öffentlich-rechtliche Ver- hältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten Vertreter. Die Fest- setzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Er ist zur Beschwerdeerhebung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festgesetzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4). In der Beru- fung wird die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers indes na- mens des Beschuldigten angefochten. Hierzu ist der Beschuldigte nicht legiti- miert (vgl. BGer 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 m.H; Lieber, SK, 4. A. 2020, Art. 135 StPO N 15). Auf die Berufung ist insoweit daher nicht einzutre- ten.
- Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung abzu- weisen, wobei auf die Berufung bezüglich der Entschädigungshöhe des amtli- chen Verteidigers nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 5). Ausgangsgemäss hat der mit seiner Berufung unterliegende aber gegen die Anschlussberufung ob- siegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu drei Vierteln zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung der im Berufungsverfahren nicht mitwirkenden Privatklä- gerinnen entfällt. Der amtliche Verteidiger ist gemäss der eingereichten Kos- tennote abzüglich der (gemäss kantonalem Anwaltstarif nicht zulässigen) Spesenpauschale zu entschädigen;- erkannt: Kantonsgericht Schwyz 25
- Die Berufung, soweit auf diese einzutreten ist, sowie die Anschlussberu- fung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 3‘750.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übri- gen zu Lasten des Staates.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird durch die Kantonsge- richtskasse mit Fr. 4‘145.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln (mithin Fr. 3‘108.75).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Pri- vatklägerinnen (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug inkl. Formular DNA-Löschungsmeldung), die KOST (mit Formular) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. Mai 2021 STK 2020 46 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________ und E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Porno- grafie, Massnahme, Tätigkeitsverbot (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafge- richts vom 23. April 2020, SGO 2020 8);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die vormalige kantonale Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 5. Februar 2020 beim kantonalen Strafgericht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in folgenden Sachverhalten zum Nachteil seiner Stieftochter D.________ an: 1.1 Zwischen Sommer 2012 und März 2014 verübte der Beschuldigte mehrfach, in einer nicht exakt eruierbaren Anzahl von Fällen, meistens ein bis zwei Mal pro Woche, wobei es nicht jede Woche gleich oft ge- schah, jeweils wenn seine Ehefrau G.________ am Arbeiten oder sonst ausser Haus war, am Wohnort der Familie H.________ im Zimmer von D.________, im Elternschlafzimmer, im Badezimmer sowie im Wohn- zimmer sexuelle Übergriffe auf seine damals 11- bis 12-jährige Stieftoch- ter D.________. Der Beschuldigte, welcher eine Hypersexualität aufweist und pro Tag drei bis fünf Orgasmen braucht, sagte D.________, dass sie diese Vorfälle nicht ihrer Mutter erzählen dürfe, dies sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden. D.________ erzählte ihrer Mutter in der Folge von den sexuellen Übergriffen nichts, da sie Angst hatte, dass sich ihre Mutter und ihr Stief- vater deswegen trennen würden. Sie wollte nicht, dass die Familie zer- stört wird und alle traurig sind. Auch wollte sie nicht, dass sie von ihrem jüngeren Halbbruder N.________, leiblicher Sohn des Beschuldigten, ge- trennt werde. Der Beschuldigte, von dem D.________ sozial und emotio- nal abhängig war, löste mit dem Schweigegebot bei dieser einen läh- menden Gewissenskonflikt aus, weshalb D.________ nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Der Be- schuldigte war sich bewusst, was er mit diesen Worten bei D.________ auslöst und sie aufgrund dessen niemandem etwas erzählen wird. Der Beschuldigte widersetzte sich D.________ mehrfach, als diese sagte, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht. Aufgrund dessen und der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschuldigten war die Situation für D.________ aussichtslos. Sie fürchtete um den Verlust seiner Zuneigung sowie derjenigen anderer Bezugspersonen. Der Beschuldigte nutzte die- se Situation schamlos zur Befriedigung seiner Hypersexualität, also zur Befriedigung seiner enorm gesteigerten Lust, aus. Dafür konsultierte er auch den Menstruationskalender von D.________, um eine mögliche Schwangerschaft zu vermeiden und um zu wissen, wann sie ihre Mens- truation hat.
Kantonsgericht Schwyz 3 Zudem sagte der Beschuldigte D.________, dass sie etwas dafür tun müsse, wenn sie mehr Taschengeld haben möchte. Der Beschuldigte meinte damit, dass D.________ seinen Penis in den Mund nehmen müs- se, wenn sie mehr Taschengeld wolle. Obwohl sich D.________ davor ekelte, tat sie dies im Rahmen der nachfolgenden Aufzählung, gegen ih- ren Willen unter Druck des Beschuldigten. Im Einzelnen vollzog der Be- schuldigte im vorgenannten Tatzeitraum und in der vorgenannten Häufig- keit sexuelle Übergriffe der nachfolgenden Art: 1.1.1 Der Beschuldigte zog beispielsweise mehrfach zuerst sich und dann D.________ komplett aus. Dann bat er D.________ jeweils im Wohnzimmer, im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von D.________ sich auf seinen Schoss zu legen/hocken, nahm deren Hand und berührte mit ihrer Hand in sexueller Absicht ihren Bauch, ihre Schenkelinnenseite, ihre Brüste und ihre Scheide. Bei späteren Vorfällen berührte der Be- schuldigte beispielsweise mehrfach D.________ mit seiner Hand in se- xueller Absicht an der Scheide, wobei er sie an der Klitoris berührte und seinen Finger in die Scheide schob. Davon bekam er einen steifen Penis. Der Beschuldigte wies dann D.________ jeweils an, ihn am Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren, sodass er zum Samenerguss kam. 1.1.2 Der Beschuldigte zog beispielsweise mehrfach D.________ jeweils im Wohnzimmer auf dem Sofa, im Elternschlafzimmer im Bett oder im Zimmer von D.________ auf dem Bett komplett aus. Danach leckte der Beschuldigte D.________ mit seiner Zunge an der Klitoris. D.________ lag oder sass jeweils auf dem Sofa oder Bett und der Beschuldigte lag zwischen ihren Beinen oder kniete sich auf den Boden, sodass er mit seinem Mund und der Zunge die Scheide und Klitoris zwischen den ge- spreizten Beinen von D.________ berühren konnte. 1.1.3 Der Beschuldigte hiess beispielsweise mehrfach D.________ je- weils seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte lag oder sass dann jeweils auf dem Sofa im Wohnzimmer, im Bett im Elternschlaf- zimmer oder im Bett im Zimmer von D.________ und D.________ lag zwischen seinen Beinen oder kniete sich vor dem Sofa oder vor dem Bett vor ihn, sodass sie den Penis in den Mund nehmen konnte. Der Beschul- digte führte auch jeweils den Oralverkehr an D.________ in der Stellung «69» durch, sodass er mit dem Rücken auf dem Sofa oder Bett lag und D.________ entgegengesetzt auf ihm lag, sodass der Beschuldigte mit dem Mund ihre Scheide berühren und D.________ den Penis des Be- schuldigten in den Mund nehmen konnte. Der Beschuldigte hatte beim Oralverkehr jeweils einen Samenerguss. Mindestens einmal ejakulierte der Beschuldigte D.________ ins Gesicht. 1.1.4 Der Beschuldigte vollzog beispielsweise mit D.________ den Ge- schlechtsverkehr, indem er jeweils auf dem Sofa im Wohnzimmer, im Bett im Elternschlafzimmer oder im Bett von D.________ Zimmer lag und er D.________ anwies, sich auf ihn drauf zu setzen. So drang er mit sei- nem erigierten Penis grösstenteils ohne Kondom vollständig in ihre Scheide ein. Kurz vor dem Samenerguss zog er seinen Penis aus der
Kantonsgericht Schwyz 4 Scheide von D.________ und ejakulierte auf deren oder seinen eigenen Bauch oder in seine Hand. Manchmal manipulierte der Beschuldigte mit seiner Hand selbst an seinem Penis weiter, bis er schliesslich zum Sa- menerguss kam. Manchmal ging der Beschuldigte dafür auch ins Bade- zimmer und ejakulierte ins Lavabo oder in die WC-Schüssel. 1.1.5 Der Beschuldigte trug D.________ beispielsweise während diese am Schlafen war, am frühen Morgen oder am späten Abend, jeweils in das Elternschlafzimmer, wobei diese erwachte. Dort entkleidete der Be- schuldigte D.________ vollständig oder teilweise und berührte D.________ in sexueller Absicht am ganzen Körper, insbesondere an den Brüsten und an der Scheide, indem er die Klitoris berührte und einen Finger in die Scheide schob. Der Beschuldigte sagte D.________, sie müsse seinen Penis streicheln und diesen in den Mund nehmen. D.________ tat dies, bis der Beschuldigte zum Samenerguss kam. Meist schlief der Beschuldigte nach dem Samenerguss ein, sodass D.________ das Elternschlafzimmer verliess und zurück in ihr Zimmer ging. 1.1.6 Der Beschuldigte kam beispielsweise, wenn D.________ am Baden oder Duschen war, manchmal ins Badezimmer und schaute D.________ jeweils beim Duschen zu oder duschte mit ihr zusammen. Dabei berührte der Beschuldigte D.________ in sexueller Absicht am nackten Körper, an den Brüsten und an der Scheide. Wenn sie am Baden war, hockte er sich jeweils auf den Rand der Badewanne und schaute ihr in sexuell motivier- ter Absicht beim Baden zu. Dabei berührte der Beschuldigte D.________ in sexueller Absicht am nackten Körper, an den Brüsten und an der Scheide. Wenn sie aus der Badewanne oder aus der Dusche stieg, trocknete der Beschuldigte D.________ in sexuell motivierter Absicht mit dem Badetuch am ganzen Körper ab. 1.1.7 Der Beschuldigte und D.________ besuchten einmal zusammen mit G.________, E.________ und N.________ das Schwimmbad «O.________“. Als der Beschuldigte mit D.________ alleine im grossen Schwimmbecken war, entblösste er im Wasser seinen Penis und rieb diesen in sexuell motivierter Absicht am Gesäss von D.________. 1.1.8 Der Beschuldigte versuchte einmal in sexueller Absicht mit seinem Penis in den After von D.________ einzudringen. 1.1.9 Bei den sexuellen Übergriffen unter Ziff. 1.1.1 bis 1.1.5 benützte der Beschuldigte mindestens einmal bei D.________ einen kleinen Vibrator. In sexuell motivierter Absicht schob er diesen in die Scheide von D.________ und hielt diesen an ihre Klitoris. 1.1.10 Bei den sexuellen Übergriffen unter Ziff. 1.1.1 bis 1.1.5 kam es manchmal von Seiten des Beschuldigten gegenüber D.________ zu se- xuell motivierten Zungenküssen. 1.1.11 Der Beschuldigte gab D.________ beispielsweise, als diese sich am Abend beim Zubettgehen verabschiedete, in sexuell motivierter Ab- sicht Zungenküsse.
Kantonsgericht Schwyz 5 1.1.12 Der Beschuldigte setzte sich beispielsweise mehrmals in der Büroecke im Wohnhaus auf einen Bürostuhl, setzte D.________ jeweils auf seinen Schoss und schaute mit ihr zusammen auf dem PC Pornos, in welchen es zwischen Erwachsenen zum vaginalen Geschlechtsverkehr und zum Oralverkehr kam, an. Dabei griff er D.________ in sexuell moti- vierter Absicht über und unter den Kleidern an die Brüste und an die Scheide. Der Beschuldigte wollte sämtliche dieser vorstehend ausgeführten sexu- ellen Übergriffe und nahm diese im Wissen darum vor, dass D.________ unter 16 Jahre alt war, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zukam, dass D.________ die von ihm vollzogenen sexuellen Handlungen sowie den Beischlaf ablehnte und dass den am PC gezeigten Sequenzen pornografischen Charakter zukam. Mit Ausnahme der Pornografie wird dem Beschuldigten die mehrfache Bege- hung derselben Delikte zum Nachteil seiner zweiten Stieftochter E.________ in folgenden Sachverhalten vorgeworfen: 2.1 Nachdem die ältere Stieftochter D.________ dem Beschuldigten un- gefähr im Oktober 2013 explizit zu verstehen gab, dass sie seine sexuel- len Übergriffe nicht mehr dulde, verübte der Beschuldigte zwischen Früh- ling oder Sommer 2014 und Oktober 2015 mehrfach, in einer nicht exakt eruierbaren Anzahl von Fällen, sicherlich mehr als 10 Mal, jeweils wenn seine Ehefrau G.________ am Arbeiten oder sonst ausser Haus war, am Wohnort der Familie H.________ im Zimmer von E.________, im Wohn- zimmer sowie im Elternschlafzimmer sexuelle Übergriffe auf seine da- mals 11- bis 12-jährige Stieftochter E.________. Der Beschuldigte, welcher eine Hypersexualität aufweist und pro Tag drei bis fünf Orgasmen braucht, sagte zu E.________, nach der ersten oder nach zwei bis drei sexuellen Übergriffen an zwei bis drei Abenden, beim Fernsehschauen, dass sie niemandem von diesen Vorfällen erzählen dürfe. E.________ erzählte ihrer Mutter oder sonst jemandem von den Übergriffen nichts, weil sie Angst hatte, dass sich ihre Mutter und ihr Stiefvater deswegen trennen würden und ihre Mutter deswegen Geldpro- bleme bekommt, wenn sie sich ihr anvertraut. Auch wollte sie nicht, dass sie von ihrem jüngeren Halbbruder N.________, leiblicher Sohn des Be- schuldigten, getrennt werde. Der Beschuldigte, von dem E.________ so- zial und emotional abhängig war, löste mit dem Schweigegebot bei dieser einen lähmenden Gewissenskonflikt aus, weshalb E.________ nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte war sich bewusst, was er mit diesen Worten bei E.________ auslöst und sie aufgrund dessen niemandem etwas erzählen wird. Der Beschuldigte widersetzte sich E.________ mehrfach, als diese sagte, sie wolle die Übergriffe nicht und er solle aufhören. Aufgrund des- sen und der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschuldigten war die Situation für E.________ aussichtslos und sie liess es über sich er-
Kantonsgericht Schwyz 6 gehen. Sie fürchtete um den Verlust seiner Zuneigung sowie derjenigen anderer Bezugspersonen. Der Beschuldigte nutzte diese Situation schamlos und egoistisch zur Befriedigung seiner Hypersexualität, also zur Befriedigung seiner enorm gesteigerten Lust, aus. Dafür konsultierte er auch den Menstruationskalender von E.________, um eine mögliche Schwangerschaft zu vermeiden und um zu wissen, wann sie ihre Mens- truation hat. Auch sagte der Beschuldigte zu E.________, dass sie jederzeit zu ihm kommen könne, wenn sie Geld für ihr Mobiltelefon brauche. E.________ ging davon aus, dass sie dafür sexuelle Handlungen als Gegenleistung erbringen müsse. Im Einzelnen vollzog der Beschuldigte im vorgenannten Tatzeitraum und in der vorgenannten Häufigkeit sexuelle Übergriffe der nachfolgenden Art: 2.1.1 Der Beschuldigte setzte sich beispielsweise mehrfach jeweils ne- ben E.________ auf das Sofa im Wohnzimmer und befriedigte sich vor ihr mit der Hand selber, bis er zum Samenerguss kam. Bei späteren Vor- fällen fasste der Beschuldigte dabei beispielsweise mehrfach jeweils E.________ an die Scheide. Er forderte sie auch mit Worten auf, ihn am Penis zu berühren. Als diese sich weigerte, den Penis anzufassen, nahm der Beschuldigte die Hand von E.________, führte diese an seinen Penis und machte mit deren Hand «auf-und-ab» Bewegungen, sodass der Be- schuldigte zum Samenerguss kam. Er hörte manchmal vorher damit auf, wenn jemand das Wohnzimmer betrat oder E.________ das Wohnzim- mer verliess. Obwohl E.________ dem Beschuldigten sagte, dass sie dies nicht wolle, fasste der Beschuldigte weiter an deren Scheide oder nahm ihre Hand und berührte damit seinen Penis. Aufgrund dieses Ver- haltens des Beschuldigten verliess sie einige wenige Male das Wohn- zimmer. 2.1.2 Der Beschuldigte ging beispielsweise jeweils in der Nacht oder am frühen Morgen in das Zimmer von E.________ und streichelte diese in sexuell motivierter Absicht am Körper, insbesondere an den Brüsten und an der Scheide. Bei späteren Vorfällen entkleidete der Beschuldigte E.________ beispielsweise jeweils teilweise oder vollständig und berühr- te diese in sexuell motivierter Absicht an den nackten Brüsten und/oder an der Scheide. Durch diese Handlungen erwachte E.________ jeweils, stellte sich jedoch schlafend. Der Beschuldigte nahm manchmal auch die Hand von E.________ und führte diese an seinen Penis. Teilweise mani- pulierte der Beschuldigte mit ihrer Hand an seinem Penis, sodass er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte zog E.________ nach den Über- griffen jeweils wieder deren Pyjama an. 2.1.3 Der Beschuldigte vollzog beispielsweise jeweils mit E.________ den Geschlechtsverkehr. Er betrat jeweils das Zimmer von E.________ als diese schlief oder noch wach war, schloss die Türe, entkleidete E.________ vollständig oder nur unten herum, streichelte diese in sexuell motivierter Absicht an den Brüsten und/oder an der Scheide. E.________ erwachte aufgrund dieser Handlungen, stellte sich jedoch teilweise wei-
Kantonsgericht Schwyz 7 terhin schlafend. Der Beschuldigte spreizte der auf dem Rücken liegen- den E.________ jeweils die Beine, drückte sie mit seinen Händen ein wenig auf das Bett und drang mit dem erigierten Penis teils mit und teils ohne Kondom in deren Scheide ein. Mindestens einmal lag E.________ auf dem Bauch, sodass der Beschuldigte ihr Becken anhob und mit sei- nem erigierten Penis von hinten in ihre Scheide eindrang. Bei allen vagi- nalen Penetrationen kam es zum Samenerguss, der Beschuldigte ejaku- lierte jeweils teilweise in ein übergezogenes Kondom und teilweise zog er seinen Penis vor dem Samenerguss aus der Scheide von E.________ zurück und ejakulierte in seine Hand. Obwohl E.________ teilweise sag- te, er solle aufhören und sie wolle das nicht, machte der Beschuldigte je- weils weiter. Manchmal forderte der Beschuldigte E.________ auf, sei- nen Penis anzufassen. Der Beschuldigte zog E.________ jeweils nach den Übergriffen deren Pyjama wieder an. 2.1.4 Bei den sexuellen Übergriffen die unter Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 aufge- führt sind, schob der Beschuldigte zwei bis drei Mal seinen Penis in den Mund von E.________. Bei späteren Vorfällen schloss E.________ den Mund jeweils und presste die Lippen zusammen, sodass der Beschuldig- te seinen Penis nicht in den Mund schieben konnte. 2.1.5 Bei den sexuellen Übergriffen die unter Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 aufge- führt sind, leckte der Beschuldigte bei zwei bis drei Vorfällen jeweils mit seiner Zunge an der Scheide und der Klitoris von E.________. E.________ lag dabei in ihrem Bett oder auf dem Sofa auf dem Rücken. Der Beschuldigte spreizte ihre Beine und kniete sich dazwischen, damit er mit seinem Mund zur Scheide von E.________ gelang. 2.1.6 Der Beschuldigte begab sich einmal, mutmasslich im Herbst 2015, mit E.________ ins Elternschlafzimmer, um dort an ihr sexuelle Handlun- gen vorzunehmen. In sexuell motivierter Absicht entkleidete er sich und dann E.________ vollständig und berührte sie am nackten Körper. Als der Beschuldigte von draussen ein Auto hörte, das vor dem Haus parkier- te und er wahrnahm, dass seine Ehefrau G.________ mit D.________ nach Hause kam, hörte er sofort mit den sexuell motivierten Berührungen von E.________ auf, woraufhin E.________ das Zimmer verliess und sich in das Badezimmer begab. Der Beschuldigte wollte sämtliche dieser vorstehend ausgeführten sexu- ellen Übergriffe und nahm diese im Wissen darum vor, dass E.________ unter 16 Jahre alt war, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zukam und dass E.________ die von ihm vollzogenen sexuellen Hand- lungen sowie den Beischlaf ablehnte.
Kantonsgericht Schwyz 8 B. Das kantonale Strafgericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom
23. April 2020 wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
b) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
c) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190. Abs. 1 StGB
a. begangen im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 zum Nachteil von D.________,
b. begangen im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2015 zum Nachteil von E.________;
d) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
5. A.________ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Es wird Vormerk genommen, dass sich A.________ mit den beiden Privatklägerinnen aussergerichtlich über die jeweilige Genugtuungsforderung sowie über die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerinnen geeinigt hat.
7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten warden vernichtet. Der Dienst
Kantonsgericht Schwyz 9 Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. xx).
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten: 31’872.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’941.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’722.80 Total Fr. 56’536.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
9. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 16’722.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10. [Zufertigung].
11. [Rechtsmittel]. C. Gegen das strafgerichtliche Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzei- tig angemeldete Berufung innert Frist und verlangte in Abänderung dessen Ziffern 2, 3 und 9a, er sei mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil mit zwölf Monaten zu bemessen und im Übrigen die Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen sei. Der Vollzug der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben. Der amtliche Verteidiger sei für die Hauptverhandlung mit zusätzlich mindestens 240 Minuten zu entschä- digen (KG-act. 3). Zudem stellte der Verteidiger den Beweisantrag, das foren- sisch-psychiatrische Gutachten im Zusammenhang mit der Massnahmeindika- tion bzw. dem Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme nach über dreieinhalbjähriger freiwilliger Therapie des Beschul- digten zu ergänzen.
Kantonsgericht Schwyz 10 D. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte, den Tatzeitraum der zum Nachteil von D.________ begangenen Delikte auf den Zeitraum vom Sommer 2012 bis März 2014 festzulegen sowie den Beschul- digten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft zu bestrafen (KG-act. 5). E. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von deren Teilnahme sich die Privatklägerinnen dispensieren liessen (KG-act. 9 und 12), wurde der Be- schuldigte befragt und hielten die Parteien an ihren Anträgen fest;- und in Erwägung:
1. Vorliegend wendet sich der Beschuldigte in der Sache (zur Entschädi- gungshöhe des amtlichen Verteidigers vgl. unten E. 5) nur gegen die Bestra- fung und den Vollzug der Freiheitsstrafe. Dagegen verlangt die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Anschlussberufung für an D.________ begangene Delikte eine Ausdehnung des Schuldpunktes in zeitlicher Hinsicht, worauf vorweg einzu- gehen ist. Das Strafgericht hielt fest, dass D.________ wenig dienliche Anga- ben zum Anfang und Ende der inkriminierten Handlungen machen konnte. Das bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, sondern hält selber fest, dass sich D.________ zum Deliktszeitraum nicht im Detail äussere, sondern nur aussa- ge, es habe angefangen, bevor sie mit 13 Jahren ihre Menstruation bekom- men habe. Diesem Umstand trägt aber der vom Strafgericht berücksichtigte Deliktszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 Rechnung, da die am ________ geborene D.________ erst im Jahr 2014 13-jährig wurde. Mithin lässt sich anhand der Aussagen von D.________ die Behauptung des Be- schuldigten nicht widerlegen, er habe entgegen den ersten irrtümlichen Anga- ben gegenüber den Untersuchungsbehörden D.________ erst ab Oktober 2013 zu missbrauchen begonnen. Es ist zwar angesichts der grossen zeitli-
Kantonsgericht Schwyz 11 chen Divergenz in den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht einfach nachzuvollziehen, dass er sich in seinen anfänglichen Angaben zum Beginn der Taten ab Sommer 2012 irrte. Dennoch ist nicht zweifellos auszu- schliessen, dass aufgrund der therapeutischen Deliktsaufarbeitung diese an- fänglichen Angaben nicht grundlos revidiert wurden, zumal auch ein halbes Jahr nicht nur in kindlichen Vorstellungen, sondern auch im Zeitempfinden von Erwachsenen ein hinlänglicher Zeitraum ist, um eine regelmässige Häufigkeit der während dieser Dauer begangenen Übergriffe mit „jeweils“, „manchmal“ etc. auszudrücken. Daraus kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht sicher geschlossen werden, es müsse sich um einen längeren als den vom Strafge- richt gestützt auf die späteren Aussagen des Beschuldigten zu dessen Guns- ten angenommenen Zeitraum gehandelt haben. Daher ist die Anschlussberu- fung abzuweisen und im Nachfolgenden ist auf die von der Vorinstanz festge- stellten Tatzeiträume abzustellen. Mangels weiterer Anfechtung des Strafge- richtsurteils im Schuldpunkt ist abgesehen von förmlichen Vorbemerkungen (vgl. unten E. 2) nurmehr die Strafzumessung (E. 3) bzw. der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme (E. 4) zu beurtei- len.
2. Das Dispositiv enthält bei Urteilen den Entscheid über Schuld und Sank- tion (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei ist über alle Teile der Anklage zu ent- scheiden, was sich anhand eines Vergleichs zwischen der Anklage und dem Urteilsdispositiv beurteilen lässt, wobei bei Tateinheit oder einer natürlichen Handlungseinheit kein Freispruch erfolgt, auch wenn der Beschuldigte nicht wegen aller angeklagten Delikte verurteilt wird; demgegenüber hat bei Tat- mehrheit ein Teilfreispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378; Brüschwi- ler/Nadig/Schneebeli, SK, 3. A. 2020, Art. 81 StPO N 11). Das Gericht hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen (BGE 142 IV 378 E. 1.4 in fine).
Kantonsgericht Schwyz 12
a) Angeklagt sind bei beiden Privatklägerinnen eine nicht genau eruierbare Anzahl von sexuellen Übergriffen, welche in der Anklage mit Ausnahme von drei einzelfallweise konkretisierbaren Ereignissen (Ziff. 1.1.7 f. und 2.1.6) nur in beispielhaft beschriebener Art und Weise aufgeführt werden konnten. Da- nach soll der Beschuldigte jeweils in Abwesenheit seiner Ehefrau D.________ meistens ein bis zwei Mal pro Woche, wobei es nicht jede Woche gleich oft geschah, und E.________ sicherlich mehr als zehnmal sexuell missbraucht haben. aa) Bei D.________ ging das Strafgericht für den Zeitraum vom Oktober 2013 bis März 2014 (vgl. dazu oben E. 1) davon aus, dass die in den Ankla- geziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6 und 1.1.9 bis 1.1.11 umschriebenen Hand- lungen jeweils dreimal im Monat, insgesamt 18 Mal erfolgten, wobei es von einem zweimaligen Einsatz eines Vibrators ausging (1.1.9; angef. Urteil E. I.3.4.3 und 3.4.5). Weiter ging es davon aus, dass es im Badezimmer zu zwei (Anklageziffer 1.1.6) und im Wohnzimmer zu einem beim Fernsehschau- en (1.1.1) und zwei Übergriffen anlässlich des Anschauens von pornografi- schem Material kam (1.1.2, ebd. E. I.3.4.2). Viermal sei es zu Geschlechtsver- kehr (1.1.4) und einmal zum Versuch des Analverkehrs (1.1.8) gekommen (ebd. E. I.3.4.4). Auch den Vorfall im Schwimmbad (1.1.7) erachtete die Vorin- stanz als erstellt (ebd. E. I.3.4.6). bb) Bei E.________ ging das Strafgericht im Zeitraum vom Juli 2014 bis Oktober 2015 von zehn Vorfällen im Wohnzimmer (Anklageziffer 2.1.1 bzw. angef. Urteil E. I.4.4.2) und einem Vorfall im Schlafzimmer aus (2.1.2 bzw. E. I.4.4.3). Zehn Mal sei es zusätzlich zum Geschlechtsverkehr gekommen (2.1.3 bzw. E. I.4.4.4), zweimal sei von einer Fellatio auszugehen (2.1.4 bzw. E. I.4.4.5) und zweimal habe der Beschuldigte den Cunnilingus durchgeführt (2.1.5 bzw. E. I.4.4.6). Zum individualisiert, laut Anklage mutmasslich im Herbst 2015 stattgefundenen Vorfall im Elternschlafzimmer (2.1.6) äussert sich das angefochtene Urteil nicht.
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b) Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ledig- lich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3 m.H.; STK 2014 71 und 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc; ausführlich auch STK 2017 11 vom 28. November 2017 E. 2.a m.H.; EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 2.b). Soweit ersichtlich äusserte sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht dazu, wie in solchen anzahlmässig nur approximativ anklagbaren Fällen, in welchen weder eine Tateinheit noch eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, über die Anklage im Schuldpunkt zu entscheiden ist. Da sich die vorinstanzlichen Er- wägungen hinsichtlich der Anzahl der jeweiligen Vorfälle in approximativen Annahmen erschöpfen, können die nicht individualisiert angeklagten Vorfälle nicht mit Freisprüchen erledigt werden und hat das Strafgericht die angeklag- ten Lebenssachverhalte zutreffend mit nicht angefochtenen, mithin in Rechts- kraft erwachsenen Schuldsprüchen über Mehrfachbegehungen abgeurteilt.
c) Soweit die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft dem Straf- gericht folgend im Berufungsverfahren die präzise Anzahl der Übergriffe auch für die Strafzumessung festlegen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht in der Lage, solche Zahlen zu belegen, was aber nach dem Gesagten eine Anklage und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Verge- waltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher se- xueller Nötigung und im Falle von D.________ wegen mehrfacher Pornografie nicht hinderte. Im Schuldpunkt besteht daher abgesehen vom Deliktszeitraum bei den Übergriffen auf D.________ (dazu s. oben E. 1) mangels Anfechtung kein Anlass, im Berufungsverfahren auf das rechtskräftige Urteil des Strafge- richts (namentlich auch hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher und nicht bloss einmaliger Pornografie sowie des Deliktszeitraums bei
Kantonsgericht Schwyz 14 E.________) zurückzukommen und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber denjenigen seiner Stieftöchtern D.________ und E.________ erneut abzuwägen und zu würdigen. Ebenso wenig ist der Hin- weis der Verteidigung weiter zu hinterfragen, dass die beiden Privatklägerin- nen mit seinem Einverständnis je nur einmal befragt worden seien. Das Straf- gericht geht begründet davon aus, dass die Übergriffe zu einer Art Routine wurden und regelmässig an Wochenenden in Abwesenheit der Ehefrau erfolg- ten. Im Übrigen ist jedoch festzuhalten, dass „Hochrechnungen“ von Fallzah- len sich nicht justiziabel beweisen lassen und mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sind (Art. 350 Abs. 1 StPO).
3. Das Gericht misst die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Verschulden ist ausgehend von der Freiheit, anders handeln zu können, das Mass der Vor- werfbarkeit des Rechtsbruchs. Die Schuld aktualisiert sich in der Tat, mit wel- cher sich der Täter konkret über strafrechtliche Normen hinwegsetzt, kann aber auch in Umständen vor oder nach der Tat liegen, welche ohne unmittel- baren Zusammenhang in einer Beziehung zu dieser stehen, aber sich zur Er- mittlung einer schuldgerechten Strafe aufdrängen (vgl. dazu Wiprächtiger/Kel- ler, BSK, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 14 ff. m.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB; zur Anwendung des Asperationsprinzips unten lit. d; BGE 144 IV 217
Kantonsgericht Schwyz 15 E. 3.5 S. 231; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67). Vor der Beurteilung der Gleichartig- keit der Strafen, müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst sämtliche Einzelstrafen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 4.1; voraussichtlich als EGV-SZ 2020 A 4.1 publ. STK 2019 30 vom 11. Februar 2020 E. 3.b).
a) Der ordentliche Strafrahmen von mindestens einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Auch die Staatsan- waltschaft plädierte konkret nicht dafür, dass eine Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens angesichts der Mehrfachbegehungen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB erforderlich sei (vgl. angef. Urteil E. II./3.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8; Simmler/Selman, Annotierter Kommentar, Art. 49 StGB N 2). Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung gehen übereinstimmend von einer dem Tatverschulden angemessenen, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens asperierten Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren aus.
b) Die Festlegung der Strafart durch die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Selbst die Verteidigung plädierte auf eine Gesamtbetrachtung. Das Strafgericht verwarf die Möglichkeit, die auch mit Geldstrafe bedrohten sexuellen Nötigungen, sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie mit Geldstrafe zu sanktionieren zu Recht, weil die Häufigkeit der Sexualdelikte eine gesteigerte kriminelle Energie des Beschul- digten offenbart (angef. Urteil E. II.2). Der Vorwurf der Pornografie steht eben- falls in einem engen Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen, zeigte der Beschuldigte D.________ auf dem PC doch Pornos, während er ihr über und unter den Kleidern an die Brüste und die Scheide griff. Abgesehen davon scheitert eine Festsetzung sämtlicher Einzelstrafen daran, dass die Anzahl der Mehrfachbegehungen der vorliegend als sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. sexuelle Nötigungen angeklagten Taten, welche alternativ mit Geldstrafe bedroht sind, nur approximativ bestimmbar ist (dazu oben E. 2). Die gesonder-
Kantonsgericht Schwyz 16 te Beurteilung jedes einzelnen Delikts ist vorliegend daher selbst gedanklich nicht vollständig möglich, als weder die Anklage noch das im Schuldpunkt rechtskräftige Urteil, die Anzahl individualisierbarer Einzeltaten buchhalterisch fixieren konnten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf unter vorliegenden Umstän- den nach der Rechtsprechung ausgesprochen werden. Eine grosse Zahl von Einzeltaten sind zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft und eine blosse Geldstrafe ist bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehen- den Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1 m.H. auf BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das muss hier umso mehr gelten, als das Unwerturteil, an welche die Opfer des jeweils progredien- ten, trieb- und affektgesteuerten Verhaltens des Beschuldigten ein berechtig- tes und für ihr zukünftiges Leben wichtiges Interesse haben, nicht durch die Aufsplitterung der Strafe in verschiedene Arten an Deutlichkeit einbüssen soll. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist allen angeklagten Vorfällen adäquat, da der Beschuldigte jeweils progredient in die Entwicklung der sexuellen Selbst- bestimmung und persönlichen Freiheit seiner Stieftöchter eingriff.
c) Die Festlegung der Einsatzstrafe von 20 Monaten (angef. Urteil E. II.3.2) ist angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr zu tief. Ein elf- bis zwölfjähri- ges Mädchen aus dem Schlaf zu reissen und zu vergewaltigen, was dem Be- schuldigten aufgrund der Vorgeschichte als Stiefvater sowie der körperlichen und psychischen Überlegenheit ohne erhebliche Gewaltanwendung möglich war, belegt ein mittelschweres bis schweres Verschulden. Zwar ist der Vor- instanz bezogen auf das Spektrum möglicher Tatvarianten innerhalb der quali- fizierten Tatbestände zuzubilligen, dass das Vorgehen des Beschuldigten we- der besonders gewalttätig war noch unter Einsatz von erheblicher Zwangs- ausübung erfolgte. Die schmerzhafte Vergewaltigung geschah jedoch, was auch die Vorinstanz feststellte, unter Ausnutzung des bestehenden Erwach- senen-Kindsverhältnisses, weshalb der Einsatz von physischer Gewalt und weiterem Zwang nicht erforderlich war. Das Kind befand sich sozial und emo-
Kantonsgericht Schwyz 17 tional in einem lähmenden Gewissenskonflikt und war dem Beschuldigten derart ausgeliefert, sodass sein Verhalten durchaus als gefühlslos und inso- weit grausam erscheint, zumal die Vorinstanz allgemein zutreffend erwägt, dass er die Privatklägerinnen zu Objekten seiner Begierde machte. Grausame Vergewaltigungen wären indes mit einer Mindeststrafe von drei Jahren be- droht (Art. 190 Abs. 3 StGB). Der an einer heterosexuellen Pädophilie und an einem gesteigerten sexuellen Verlangen leidende Beschuldigte war im Weite- ren gemäss den Feststellungen des Gutachters voll schuldfähig (U-act. 11.1.005 S. 69), so dass ihm auch anzulasten ist, sich um die bekann- ten möglichen Spätfolgen einer solchen Tat an einem Kind nicht gekümmert zu haben. Es kann umso weniger von einem Verschulden im unteren Bereich gesprochen werden, als der Beschuldigte mit einem hohen Planungsgrad handelte (ebd. S. 62 unten). Die Einsatzstrafe ist daher mindestens zu ver- doppeln. Bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren ist mithin für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren einzusetzen.
d) Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der spezialpräventiv motivierten Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). aa) Die Vorinstanz ist insgesamt von vier Vergewaltigungen von D.________ und zehn Vergewaltigungen von E.________ mit ähnlichen Tat- komponenten ausgegangen, wobei sie diese Zahlen wie auch die vorinstanzli- chen Hochrechnungen der weiteren sexuellen Übergriffe nicht auf exakte quantitative Angaben der Opfer abstützen liessen. Sie erhöhte die Einsatzstra- fe in den angenommenen weiteren dreizehn Vergewaltigungsfällen um je vier Monate, insgesamt 52 Monate (angef. Urteil E. II.3.3), bzw. um je einen Vier- telmonat oder einen halben Monat für weitere sexuelle Übergriffe (ebd. E. II.4.2 ff.) respektive 20 ½ Monate für sexuelle Handlungen an Kindern (ebd. E. II.5).
Kantonsgericht Schwyz 18 bb) Der vorinstanzlichen Asperationsweise kann nicht gefolgt werden. Die Anzahl der Einzeltaten (mithin der einzelfallweisen Straferhöhungsstufen) kann wie gesagt nur approximativ festgelegt werden (vgl. oben E. 2 und 3.b). Der Beschuldigte vergewaltigte und nötigte die beiden Stieftöchter sexuell ein halbes respektive über ein Jahr lang regelmässig, nach seinen Angaben ins- gesamt mindestens sechs- bzw. 14-mal (BVP S. 8). Separat wäre für jede der jeweils ähnlich abgelaufenen Vergewaltigungen (hypothetisch) mehr als vier Monate festzusetzen. Die erste Vergewaltigung von D.________ rechtfertigte etwa nicht nur einzelfallweise, sondern auch insgesamt betrachtet eine über der Mindeststrafe von einem Jahr liegende Sanktion anzurechnen. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist sowohl bei den Vergewaltigungen, wie die Erläuterungen zur Einsatzstrafe (oben lit. c) zeigen, als auch bei den übrigen Delikten, namentlich beim trotz den Vergewaltigungen nicht unbeachtlichen versuchten Analverkehr und mehrfachen Oralverkehr sowie bei den Ejakulati- onen auf das Gesicht bzw. den Körper der Opfer mithin gegenüber der Vor- instanz eher höher zu gewichten bzw. nicht als eher leicht zu taxieren. Dies gilt auch für das Zeigen von Pornos auf dem Computer, zumal der Beschuldig- te dabei seine Stieftochter auch sexuell missbrauchte. Hingegen ist die erstin- stanzliche Kumulierung der Einzelstrafen mit der unproportionalen Strafer- höhung im Sinne des Asperationsprinzips nicht vereinbar. Die Strafer- höhungsstufen werden anfänglich höher als vom Strafgericht veranschlagt liegen, jedoch mit steigenden Fallzahlen niedriger ausfallen. Trotz des nicht zu verharmlosenden Verschuldens erscheinen die nicht beischlafsähnlichen Berührungen als zu sexuellen Nötigungen (Art. 189 StGB) in Konkurrenz ste- hende sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) neben den Vergewal- tigungen in der Asperation von geringerer Bedeutung zu sein. Eine innerhalb des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren ist je- doch angesichts dessen, dass der Beschuldigte trotz seines klaren Wissens um die Falschheit seines Tuns (vgl. unten lit. e/aa und cc) sich auch noch an E.________ vergriff, für das in allen Taten aktualisierte Verschulden ange- messen.
Kantonsgericht Schwyz 19
e) Im Berufungsverfahren sind insbesondere die strafmindernden Umstän- de umstritten (Täterkomponenten). Der Beschuldigte macht geltend, seine Selbstanzeige bzw. sein Geständnis müsse zu einer Strafreduktion im Umfang von mindestens einem Drittel und nicht bloss zu einem Viertel erfolgen. Zu- dem sei die freiwillige Therapie im Umfang von eineinhalb Jahren anzurech- nen und die Tatsache, dass er sich mit den Opfern aussergerichtlich bezüglich der Zivilforderungen einigte und entsprechende Leistungen erbracht habe sowie der Zeitablauf nach den Taten und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes strafmindernd zu berücksichtigen, so dass noch eine Strafe von 36 Monaten übrigbleibe. aa) Das Strafgericht behandelte die von der Verteidigung im Berufungsver- fahren geltend gemachten Umstände (s. angef. Urteil E II.8; zum Beschleuni- gungsgebot s. lit. bb). Es berücksichtigt den Umstand der Selbstanzeige nur marginal und das Wohlverhalten nach den Taten sowie den Abschluss einer Vereinbarung mit den Privatklägerinnen nur leicht bzw. minimal strafmindernd. Im Vordergrund der gewährten Strafreduktion von zweieinhalb Jahren stehen die Therapiebereitschaft des Beschuldigten und dessen Geständnis von Ver- gewaltigungen sowie die aufgrund der Bagatellisierungstendenzen relativierte Einsicht und Reue. Dass der Beschuldigte seine Taten trotz grundsätzlichen Geständnisses und Selbstanzeige zu bagatellisieren trachtete, erwägt die Vor- instanz im Vergleich zu den Aussagen beider Privatklägerinnen zutreffend und ergibt sich aufgrund der gutachterlichen Feststellungen. Das Gutachten unter- streicht, dass der Beschuldigte im Sinne einer Minderung der eigenen Schuld und Externalisierung der Verantwortung aussagte und ihm bei der ersten Tat bewusst war, dass das, was er machte, eindeutig falsch war (U-act. 11.1.005 S. 58 ff.; vgl. auch U-act. 10.1.003 Nr. 130). Infolgedessen ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Geständnis und die Selbstanzeige des Be- schuldigten nicht uneingeschränkt strafmindernd berücksichtigte, zumal der Beschuldigte einräumte, dass er zur Polizei ging, weil er ansonsten eine An- zeige seiner damaligen Ehefrau erwartete (ebd. Nr. 8; vgl. dazu auch
Kantonsgericht Schwyz 20 U-act. 10.1.004 Nr. 10 ff.). Ob es sich dabei um ein letztes Ultimatum der Frau handelte oder nicht, braucht hier im Rahmen der Strafzumessung nicht absch- liessend geklärt zu werden, sind doch die Selbstanzeige und das teilweise Geständnis als einheitlicher strafmindernder Aspekt zu würdigen. Es bleibt immerhin anzumerken, dass seine damalige Ehefrau wegen ihrer angegriffe- nen Gesundheit handelte und wiederholt sagte, dass sie beim Unterlassen einer Selbstanzeige das gemacht und durchgezogen hätte (ebd. Nr. 10 ff., 16 und 21). Zufolge der erwähnten Bagatellisierungstendenzen hinterlassen die teilweisen Zugaben des Beschuldigten nicht den Eindruck ungetrübter aufrich- tiger Kooperation, was sowohl die ihm die zugutegehaltene Reue und Einsicht als auch die bisher angeblich erzielten Therapieerfolge relativiert. Der Um- stand, dass er im Berufungsverfahren zu Protokoll gibt, die vereinbarten finan- ziellen Leistungen erbracht zu haben (BVP S. 5), scheint angesichts seiner finanziellen Verhältnisse beachtlich, fällt aber bei den noch unermesslichen persönlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerinnen nicht erheblich ins Gewicht. Eine Nichterfüllung der Vereinbarung hätte vielmehr den positiven Einfluss der entsprechenden Verpflichtung, welche ihm das Strafgericht zugu- tehielt, zunichtegemacht. Insgesamt ist die erstinstanzlich gewährte Strafre- duktion von zweieinhalb Jahren daher nicht zu erweitern. bb) Im Übrigen berücksichtigte das Strafgericht die von ihm festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer Strafminderung von einem halben Jahr und verneinte eine weitergehende Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu Recht, da die Dauer des Wohlverhaltens des Beschuldig- ten nach den letzten Taten noch nicht an zwei Drittel der Verjährungsfrist reichte (angef. Urteil E. II.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschul- digte konkret nicht auseinander, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt nur, dass hinsichtlich der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes an sich nicht die Gesamtzeit der Untersuchung von rund drei Jahren bis zur Anklage zu beanstanden ist, sondern der Stillstand des Verfah-
Kantonsgericht Schwyz 21 rens nach dem Eingang des Gutachtens während über 20 Monaten stossend war. cc) Zum Vorleben des Beschuldigten äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich, was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Dazu bleibt anzumerken, dass dieses hinsichtlich der Strafzumessung keine erheblichen Auswirkungen zeigt. Die Vorstrafenlosigkeit kann angesichts der Mehrfachbe- gehungen zum Nachteil von zwei Opfern nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal er von Anfang an wusste, dass die sexuellen Übergriffe falsch waren. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Familie hätte unter einer unbedingten Freiheitsstrafe zu leiden, weil seine finanzielle Unterstützung ent- fallen würde, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Abs. 1 StGB allein die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf die familiäre Situation nicht als aussergewöhnlich einzu- schätzen (vgl. dazu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 150 und 154 m.H.; Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 47 StGB N 15a), nachdem der Beschuldigte für die Trennung von der Familie durch seine Übergriffe faktisch unabhängig von der Strafverfolgung selber verantwortlich ist und der Ausfall einer Lohnarbeit eine Familie auch aus anderen Gründen treffen kann. dd) Auch die Auswirkungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auf die bis ins Berufungsverfahren trotz der erstinstanzlichen Verurteilung stabil gebliebene, protektive (s. U-act. 11.1.019) Berufssituation des Beschuldigten wurden zu Recht weder im angefochtenen Urteil noch von den Parteien im Berufungsver- fahren als wesentlicher Aspekt der Strafzumessung ausführlich erörtert. Dass der Beschuldigte aus seinem beruflichen Umfeld herausgerissen wird, ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Heim- gartner, ebd.). Die damit verknüpften Folgen für die Familie bilden dabei keine aussergewöhnlichen Umstände (oben lit. cc in fine).
Kantonsgericht Schwyz 22 Aus diesen Gründen ist die ausgefällte sechsjährige Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden und diesbezüglich die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
4. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (angef. Urteil Dispositivziffer 4) ist unangefochten. Der Beschul- digte verlangt im Berufungsverfahren, die unbedingt zu vollziehende Freiheits- strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Zu dieser Frage äusserte sich das Strafgericht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich (angef. Urteil E. III.2). Darauf kann beipflichtend verwiesen werden (vgl. auf sämtliche Punkte anwendbarer Art. 82 Abs. 4 StPO sowie Nydegger, recht 1/2021 S. 20 f.), zumal sich die Verteidigung mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Der Gutachter stellte fest (U-act. 11.1.005 S. 71): Durch eine in erster Linie deliktorientierte und zusätzlich störungsspezifi- sche Behandlung lässt sich somit die Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten deutlich senken. Die Behandlung sollte durch eine forensisch erfahrene psychiatrische oder psychologische Fachperson durchgeführt werden. Diese Massnahme könne problemlos ambulant auch bei gleichzeitigem Straf- vollzug bei einem anderen Therapeuten erfolgen (ebd.S. 72). Das Strafgericht bezog sich auf die Bedenken der Verteidigung in Bezug auf die Aktualität des Gutachtens, das die Frage der Vereinbarkeit von Strafvollzug und ambulanter Behandlung eindeutig beantworte. Zutreffend schloss es trotz bisheriger The- rapieerfolge eine erfolgsversprechende ambulante Therapie im Strafvollzug nicht aus und hält sogar eine deliktsspezifischere Behandlung für möglich (angef. Urteil E. III.2 sowie auch oben E. 3.e/aa). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung konkret nicht dargetan, inwiefern die vom tatsächli- chen Fortschritt der bereits laufenden Therapie unabhängige Einschätzung des Sachverständigen, dass eine deliktorientierte und störungsspezifische Behandlung in einem sofortigen Strafvollzug bei einem anderen Therapeuten problemlos möglich sei, inzwischen an Aktualität verloren haben könnte. Dem Beweisantrag der Verteidigung, das Gutachten sei hinsichtlich der Massnah-
Kantonsgericht Schwyz 23 meindikation bzw. der Frage des Aufschubs der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme nach über dreieinhalb Jahre freiwilliger Thera- pie zu ergänzen, scheint die Befürchtung zugrunde zu liegen, dass durch den Strafvollzug bereits erzielte Therapieerfolge zunichtegemacht werden könn- ten. Das Gesetz (Art. 63 Abs. 2 StGB) stellt in Bezug auf den Vollzugsauf- schub jedoch nur auf die grundsätzliche Geeignetheit der Behandlungsart ab und verlangt mithin keine Begutachtung der Zumutbarkeit eines Therapeuten- wechsels bzw. bisheriger Therapieerfolge, welche zu beschreiben dem Be- schuldigten ohnehin schwerfällt (BVP S. 5 und 10). Abgesehen davon, dass die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen derjenigen des behan- delnden Therapeuten vorgeht (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.2), ist dem erstinstanzlich eingereichten Verlaufsbericht des Letzteren vom 5. März 2020 (Vi-act. 8; vgl. auch früherer Bericht vom 8. April 2019 in U-act. 11.1.019) nicht zu entnehmen, dass ein Therapeutenwechsel zufolge Strafvollzugs bisherige Behandlungserfolge tangieren könnte. Der Bericht at- testiert dem Beschuldigten, es sei ihm gelungen, viele Kenntnisse über Prä- vention und Tools der deliktorientierten Behandlung und Einsicht über die ge- samte Problematik gewonnen sowie Strategien zur Bewältigung von nicht un- bedingt früh erkennbaren Risikosituationen gelernt zu haben. Es wird jedoch mit keinem Wort erwähnt und es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass diese Erfolge durch einen anderen Therapeuten gefährdet werden könnten. Würde der effektive Strafantritt zu einem Therapeutenwechsel führen und an der Therapiewilligkeit des Beschuldigten etwas ändern, hat das nichts mit der Frage der Aktualität des Gutachtens betreffend die Zweckmässigkeit der Be- handlungsart, sondern mit den Einstellungen des Beschuldigten zu tun. Oh- nehin ist nicht zu erwarten, dass der ihm vertraute bisherige Therapeut den Beschuldigten permanent wird behandeln können, weshalb ihm ein Therapeu- tenwechsel zufolge Strafvollzugs zumutbar sein muss, zumal der Aufschub nur ausnahmsweise zu gewähren ist (BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.2). Der bisherige Therapieerfolg bedeutet nicht, dass eine ambu-
Kantonsgericht Schwyz 24 lante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend fortgesetzt werden könnte (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 und 1.4.3).
5. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Rechtsgrundlage bildet das öffentlich-rechtliche Ver- hältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten Vertreter. Die Fest- setzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Er ist zur Beschwerdeerhebung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festgesetzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4). In der Beru- fung wird die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers indes na- mens des Beschuldigten angefochten. Hierzu ist der Beschuldigte nicht legiti- miert (vgl. BGer 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 m.H; Lieber, SK, 4. A. 2020, Art. 135 StPO N 15). Auf die Berufung ist insoweit daher nicht einzutre- ten.
6. Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung abzu- weisen, wobei auf die Berufung bezüglich der Entschädigungshöhe des amtli- chen Verteidigers nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 5). Ausgangsgemäss hat der mit seiner Berufung unterliegende aber gegen die Anschlussberufung ob- siegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu drei Vierteln zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung der im Berufungsverfahren nicht mitwirkenden Privatklä- gerinnen entfällt. Der amtliche Verteidiger ist gemäss der eingereichten Kos- tennote abzüglich der (gemäss kantonalem Anwaltstarif nicht zulässigen) Spesenpauschale zu entschädigen;- erkannt:
Kantonsgericht Schwyz 25
1. Die Berufung, soweit auf diese einzutreten ist, sowie die Anschlussberu- fung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 3‘750.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übri- gen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird durch die Kantonsge- richtskasse mit Fr. 4‘145.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln (mithin Fr. 3‘108.75).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Pri- vatklägerinnen (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug inkl. Formular DNA-Löschungsmeldung), die KOST (mit Formular) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. Juni 2021 kau